Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 13.06.2024 – 6 U 40/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2024 – 11 U 12/24Zitiert von 3
- LG Dessau-Roßlau, 24.02.2016 – 3 O 6/16
- AG Steinfurt, 04.09.2023 – 21 C 881/23
- OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26
Zuletzt entschieden
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- LG GieBen, 02.02.2024 – 3 O 5/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/83#abs-1 (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/83#abs-2 (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.